Einkaufszentrum neben Schnellrestaurant: Nachbarklage abgewiesen

Einkaufszentrum neben Schnellrestaurant: Nachbarklage abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klagen eines Nachbarn gegen Baugenehmigungen der Stadt Lage für ein Einkaufszentrum („West-Carré“) sowie ein Schnellrestaurant abgewiesen.

Der Kläger, der in einem benachbarten Wohnhaus eine Eigentumswohnung bewohnt, hatte geltend gemacht, der den Baugenehmigungen zugrunde liegende Bebauungsplan leide an formellen und materiellen Rechtsfehlern und sei deshalb ungültig. Außerdem sei zu erwarten, dass er bei Verwirklichung der Bauvorhaben unzumutbaren Geräusch-, Geruchs- und Lichtimmissionen ausgesetzt sei.

Anträgen des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gab die 9. Kammer zunächst statt, weil das zugunsten des Klägers gebotene Maß an Lärmschutz durch die Baugenehmigungen ursprünglich nicht gewährleistet gewesen sei. Daraufhin ergänzte die Stadt Lage die Baugenehmigungen um zusätzliche Lärmschutzauflagen.

Die geänderten Baugenehmigungen hat die 9. Kammer nun bestätigt. Der Kläger werde durch sie nicht in seinen Rechten verletzt. Der Bebauungsplan sei wirksam. Dass – worauf sich der Kläger u.a. berufen hatte – der Bürgermeister in der Ratssitzung, in der der Bebauungsplan beschlossen worden war, Anfragen von Ratsmitgliedern unbeantwortet gelassen habe, sei unerheblich. Denn selbst wenn hierin ein Verstoß gegen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW zu sehen sein sollte, sei dieser Verstoß jedenfalls ohne Einfluss auf Zustandekommen und Inhalt des Bebauungsplans gewesen. Auch in inhaltlicher Hinsicht bestünden gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass der Planinhalt aufgrund von Vorabsprachen mit dem Investor weitgehend vorgeprägt gewesen sei. Die Beantwortung der Frage, ob die geplante Ansiedlung des Einkaufszentrums und die dafür vorgesehenen Sortimentgruppen städtebaulich sinnvoll oder wünschenswert seien, obliege nicht dem Gericht, sondern der Stadt Lage im Rahmen des ihr gesetzlich eingeräumten planerischen Gestaltungsspielraums. Für den Kläger unzumutbare Geräusch-, Geruchs- oder Lichtimmissionen seien nicht zu befürchten. (Urteil vom 26.03.2012; 9 K 963/09 und 9 K 1145/09)

QUELLE: Verwaltungsgericht Minden