Energieversorger müssen Abschläge nach tatsächlichem Verbrauch bemessen und Guthaben unverzüglich erstatten

Energieversorger dürfen Erstattung von Guthaben nicht herauszögern
Energieversorger dürfen Erstattung von Guthaben nicht herauszögern

Künftige Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas müssen Energieunternehmen entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch des Kunden während der letzten Abrechnungsperiode berechnen.

Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.


Energieversorger dürfen Erstattung von Guthaben nicht herauszögernDie Richter werteten die bisherige Praxis des Energieversorgers ExtraEnergie GmbH, die bei Vertragsschluss angenommenen und viel zu hohen Verbrauchswerte weiterhin zur Grundlage zu nehmen, als Verstoß gegen das Energiewirtschaftsgesetz. “Das Urteil ist auch Richtschnur für alle anderen Anbieter, die sich bisher nicht korrekt verhalten haben”, erklärt Jürgen Schröder, Energierechtsjurist der Verbraucherzentrale NRW, die mit ihrer Klage gegen ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf obsiegt hat.

Das jüngste Urteil der Düsseldorfer Richter ist schon die zweite rote Karte für den Energieversorger mit Sitz in Neuss: Bereits im April hatte das Landgericht (Urteil vom 9.4.2014, Az. 12 O 180/13, rechtskräftig) der ExtraEnergie GmbH auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin untersagt, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden sowie im Internetauftritt Hinweise zu geben, nach denen Guthaben aus Abrechnungen erst mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet werden. Die Richter bestätigten die Auffassung der Verbraucherschützer, dass Guthaben – wie gesetzlich vorgeschrieben – umgehend und vollständig auszuzahlen, spätestens aber mit dem nächsten Abschlag komplett zu verrechnen sind.

ExtraEnergie-Kunden wie auch Kunden anderer Unternehmen mit rechtswidrigen Geschäftspraktiken rät die Verbraucherzentrale NRW, selbst aktiv zu werden. Wenn Guthaben mit laufenden Abschlägen verrechnet wurden, können Verbraucher auf eine umgehende Auszahlung pochen. Ebenso können Kunden verlangen, dass künftige Abschläge entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch aus der Jahresendabrechnung festgelegt werden. Maßgeblich ist dabei der zu Beginn des neuen Lieferjahres geltende Preis. Bei wirksamen Preiserhöhungen können die Abschläge dann gegebenenfalls höher sein als bisher.

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2014, Aktenzeichen 12 O 474/12

QUELLE: Verbraucherzentrale NRW