Urlaubsvertretung zu Haus: Haftungsfragen bei Gefälligkeiten

Urlaubsvertretung zu Haus: Haftungsfragen bei Gefälligkeiten

Freunde, Verwandte oder Nachbarn werden zur Urlaubszeit regelmäßig als “Haushüter” angeheuert, um die Blumen zu gießen, das Kaninchen zu füttern oder einfach nach dem Rechten zu sehen. Wenn aber etwas passiert, stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftbar zu machen ist. In den meisten Fällen leichter Fahrlässigkeit haften die kostenlosen Helfer nicht. Denn bei unbezahlter Hilfe handelt es sich um eine Gefälligkeitshandlung, bei der der Helfer von einem sogenannten “stillschweigenden Haftungsausschluss” ausgeht. Dagegen steht der Helfer bei grober Fahrlässigkeit in der Haftung. Aber: Die Beweislast liegt auf Seiten des Geschädigten.

Endlich in die wohlverdienten Ferien aufbrechen – darauf freut sich jeder Urlauber. Noch sorgenfreier gelingt dies, wenn man das eigene Haus oder die Wohnung versorgt weiß. Deshalb werden Freunde, Verwandte oder Nachbarn zur Urlaubszeit regelmäßig als “Haushüter” angeheuert, um die Blumen zu gießen, das Kaninchen zu füttern oder einfach nach dem Rechten zu sehen. Was aber, wenn hierbei etwas passiert? Wer im konkreten Fall haftet, wenn bei Gefälligkeitsdiensten versehentlich oder fahrlässig ein Schaden entsteht, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Scherben aus Versehen?
Wer ein fremdes Heim “hütet”, passt natürlich gut auf, dass kein Schaden entsteht. Doch trotz aller Vorsicht lassen sich Missgeschicke nicht immer vermeiden. Sobald dann die teure Orchidee versehentlich zu viel Wasser abbekommen hat oder die wertvolle Vase unabsichtlich zu Bruch gegangen ist, stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftbar zu machen ist. “Hat der Urlauber mit seinem Bekannten im Vorfeld besprochen, dass er selbst für etwaige Schäden aufkommt, dann muss der Helfer die Kosten für die ertränkte Orchidee oder die zerbrochene Vase nicht übernehmen”, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ebenso ist der Fall klar, wenn der “Hüter” zuvor versprochen hat, für etwaige Schäden einstehen zu wollen. Schwieriger ist die Haftungsfrage zu klären, wenn eine vorherige Absprache fehlt. Hier urteilen die Gerichte unterschiedlich. “In den meisten Fällen leichter Fahrlässigkeit – und das ist ein Versehen – haften die kostenlosen Helfer nicht. Denn bei unbezahlter Hilfe handelt es sich um eine Gefälligkeitshandlung, bei der der Helfer von einem sogenannten “stillschweigenden Haftungsausschluss” ausgeht. Er nimmt also an, im Falle eines Schadens nicht dafür einstehen zu müssen. Die Gerichte können im Einzelfall aber auch einen solchen Haftungsausschluss ablehnen. Dann haftet der Helfer beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Deshalb der Tipp für alle, die ihr Haus in fremde Hände geben: Bereits im Vorfeld mit dem Bekannten absprechen, wie im Falle eines Schadens zu verfahren ist!

Wohnung leer geräumt wegen Fahrlässigkeit?
“Von versehentlichen Missgeschicken abzugrenzen sind jedoch Situationen, in denen der Helfer zwar nicht vorsätzlich, aber doch grob fahrlässig Schäden verursacht hat”, fährt die D.A.S. Juristin fort. So muss ein Urlauber zum Beispiel nicht damit rechnen, dass der wohlmeinende Helfer aus Versehen die Terrassentür offen lässt und so Diebe ein leichtes Spiel mit Nachbars Hab und Gut haben. Denn: Bei besonders sorglosem Umgang mit fremdem Eigentum muss normalerweise der Helfer haften. Aber: Die Beweislast über die grobe Fahrlässigkeit des Helfers liegt im Streitfall auf Seiten des Geschädigten.

Haftung bei privater Tierbetreuung
Manchmal umfasst der Freundschaftsdienst neben Blumen gießen und Briefkasten leeren auch die Pflege tierischer Bewohner. Gerade Tierliebhaber freuen sich, wenn sie über das Wochenende den putzigen Hamster oder die verschmuste Katze der Nachbarin hüten dürfen. Doch für die Ersatz-Herrchen ist dies neben der Freude auch mit Risiken verbunden. Denn sie gehen durch ihre Bereitschaft, das Tier über einen gewissen Zeitraum zu pflegen, stillschweigend einen sogenannten Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) mit dem Tierhalter ein. Nach § 834 BGB haften die freundlichen Helfer damit in der Regel für Schäden, die das Tier anrichtet. “Daher sollten auch mit der besten Freundin oder dem netten Nachbarn ein paar grundlegende Dinge besprochen und im Vorfeld geregelt werden”, rät Anne Kronzucker und ergänzt: “So kann beispielsweise schriftlich vereinbart werden, wer bei Schäden wofür haftet.” Das spart im Ernstfall Aufregung und Missverständnisse. Deshalb der Tipp für Tiersitter: Diese Aufgabe nur dann übernehmen, wenn der Halter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, bei der auch eine Fremdbetreuung des Tieres mitversichert ist! In der Regel sind die Tierhüter damit gegen Schäden an anderen Personen oder an Gegenständen abgesichert.

Doch wer haftet, wenn das Tier selbst zu Schaden kommt? Hierfür ist der Hüter nur dann verantwortlich, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Bei leicht fahrlässigem Verhalten haftet der Pfleger in der Regel nicht. Muss der tierische Liebling zum Beispiel in die Tierklinik, weil er vom Urlaubs-Tiersitter versehentlich etwas Falsches zu Fressen bekommen hat, kann dieser normalerweise nicht zur Verantwortung gezogen werden – außer die Sorgfalt des Hüters im Umgang mit dem Pflegetier entspricht nicht der Sorgfalt, die dieser normalerweise an den Tag legt. Tierbesitzer sollten sich ihre Urlaubsvertretung also gut aussuchen!

QUELLE:  wide pr / D.A.S. Rechtsschutzversicherung