Verkehrssicherungspflicht auf Betriebsgelände: Nicht völlig auf Schnee- und Eisfreiheit verlassen

Verkehrssicherungspflicht auf Betriebsgelände
Verkehrssicherungspflicht auf Betriebsgelände

Wer eine Räum- und Streupflicht übernimmt, muss dieser auch nachkommen und sollte das Räumen im Hinblick auf mögliche Schadensfälle auch dokumentieren. Dem Benutzer einer geräumten Fläche muss jedoch auch klar sein, dass er sich nicht völlig auf Schnee- und Eisfreiheit verlassen darf – denn Schnee und Eis gehören zum Winter.

Keinen Erfolg hatte die Klage einer Arbeitnehmerin gegen den Räum- und Streudienst ihres Arbeitgebers, nachdem sie auf dem Betriebsgelände auf einer Schnee- und Eisfläche zu Fall gekommen war. Das Landgericht Coburg stellte in einem jetzt veröffentlichten Urteil fest, dass der Hof ausreichend geräumt war.

Verkehrssicherungspflicht auf BetriebsgeländeDer Sachverhalt

Im März des Jahres 2010 stürzte eine Arbeitnehmerin auf dem Hof ihres Arbeitgebers. Dieser hatte die Räum- und Streupflicht an die beklagte Firma übertragen, welche sie durch einen selbständigen Subunternehmer ausüben ließ. Die spätere Klägerin stürzte gegen 9.00 Uhr und brach sich das linke Radiusköpfchen (Ende des Unterarmknochens Speiche, nahe dem Handgelenk). Noch am gleichen Tag musste sie sich ins Krankenhaus begeben, und war für insgesamt über sechs Monate arbeitsunfähig. Die Fraktur heilte nicht vollständig aus, sondern es blieben Beschwerden zurück und auch für die Zukunft sind weitere Komplikationen nicht auszuschließen.

Die Klägerin behauptete, aufgrund von Schneefällen ab 1.00 Uhr morgens sei das Betriebsgelände gänzlich verschneit und spiegelglatt gewesen. Die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. Deswegen wollte sie 10.000,00 Euro Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die beklagte Firma auch für sämtliche zukünftige Schäden einzustehen hat.

Die beklagte Firma gab an, dass das Betriebsgelände von ihrem selbständigen Subunternehmer am Unfalltag gegen 5.30 Uhr geräumt und gestreut worden sei. Daher hafte sie nicht. Selbst im Falle einer Haftung müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden von mindestens der Hälfte anrechnen lassen, weil es zum Unfallzeitpunkt hell und die Gefahrenstelle deutlich erkennbar gewesen sei.

Die Gerichtsentscheidung

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Coburg behauptete die Klägerin nicht mehr, das gesamte Betriebsgelände sei gänzlich verschneit und spiegelglatt gewesen. Lediglich zwischen zwei geparkten Lkws habe sich festgetretener Schnee befunden. Dort sei sie gestürzt. Aber auch diesen geänderten Angaben der Klägerin mochte das Landgericht nicht folgen. Denn es gab einen Arbeitskollegen der Klägerin, der den Sturz beobachtet hatte. Dieser gab an, die Hoffläche sei zum Unfallzeitpunkt großflächig geräumt und gestreut gewesen. Lediglich in der Nähe eines einzelnen Lkw-Anhängers, etwa um die Deichsel herum, sei eine Schnee- oder Eisschicht mit einem Durchmesser von etwa einem Meter gewesen. Der Zeuge gab an, dass die Klägerin über diese Schicht gegangen, darauf ausgerutscht und dann gestürzt sei. Diesem Zeugen glaubte das Gericht, da er zum einen als Arbeitskollege eher der Klägerin nahestand und zum anderen mit der beklagten Firma keinerlei Verbindung hatte.

Die Angaben des unmittelbaren Unfallzeugen deckten sich auch mit denjenigen des selbständigen Subunternehmers, der am Unfalltag den Betriebshof geräumt hatte. Der Subunternehmer hatte zwar keine genaue Erinnerung mehr, aber nach seinen schriftlichen Aufzeichnungen hatte er am Unfalltag ab 5.30 Uhr mit einem Räumfahrzeug den Hof geräumt. Er gab auch an, dass er beim Räumen um dort geparkte Lkws herumfahre. Aus diesen Zeugenangaben folgerte das Gericht, dass die Räum- und Streupflicht ausreichend erfüllt worden war. Es ist lediglich ein Zustand herzustellen, der der Klägerin als Arbeitnehmerin erlaubt, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt die Hoffläche gefahrlos zu befahren und zu begehen. Dafür ist es ausreichend, genügend breite Geh- und Fahrwege zu schaffen. Eine komplette Räumung war nicht erforderlich. Der vom unmittelbaren Unfallzeugen beschriebene Eis- und Schneerest mit einem Meter Durchmesser hätte von einem sorgfältigen und achtsamen Benutzer leicht umgangen werden können, da sich der Unfall bei Tageslicht ereignete und sich die Gefahrenstelle deutlich vom dunklen Bodenbelag abhob.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass selbst wenn sich der Unfall, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, beim Durchqueren einer Parklücke zwischen zwei Lkws ereignet hätte, sich eine Haftung der beklagten Firma nicht ergeben würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichte ist selbst bei öffentlichen und stark besuchten Parkplätzen, wie z. B. vor einem Einkaufszentrum, eine Streupflicht nur auf Gehwegen, jedoch nicht zwischen geparkten Fahrzeugen gegeben. Dort sei es dem Benutzer zuzumuten, die geräumten Zuwege zu benutzen und in den übrigen Bereichen durch entsprechend vorsichtiges Gehen Glättegefahren selbst zu begegnen. Nach Auffassung des Landgerichts Coburg muss dies umso mehr für einen nichtöffentlich genutzten Betriebshof gelten. Auch eine Gefahrenstelle zwischen zwei Lkws hätte die Klägerin umgehen können. (rechtskräftiges Urteil vom 30.11.2011, 21 O 380/11)

QUELLE: Landgericht Coburg (Pressemitteilung)