Verkehrssicherungspflicht des Vermieters: Keine Blumenkästen an der Balkonaußenseite

Urteil zu Blumenkästen
Urteil zu Blumenkästen

Ein Vermieter hat als Grundstückseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass etwa an seinem Haus abgestellte Fahrzeuge nicht durch herabfallende Balkonkästen oder -töpfe beschädigt werden. Deshalb kann er von den Hausbewohnern verlangen, keine von außen an den Balkons der Wohnungen angebrachten Blumenkästen zu nutzen. Zumindest ist mit der Übergabe von Haltern für die Balkonkästen durch den für die Hausverwaltung tätigen Architekten keine automatische Erlaubnis zum Aufhängen auch auf der Außenseite des Balkons verbunden.

Darauf hat das Landgericht Berlin hingewiesen.


Urteil zu BlumenkästenWie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das Haus umgebaut worden. Die früheren Balkons hatten noch eine entsprechende Vorrichtung auf der Balkonbrüstung zum Aufstellen von Blumenkästen, nun aber verfügen die neuen Balkons nicht mehr über eine gemauerte Brüstung, sondern diese besteht aus einem Stahlrohrgestänge, an dem die Töpfe nur noch außen aufzuhängen sind.

Damit können sowohl beim Anbringen und Abnehmen der Kästen als auch bei Pflegearbeiten diese leicht herunterfallen. Ganz abgesehen von der ständigen Gefahr des Herausfallens bei erheblichen Sturm- oder Orkanböen.

“Zwar ist die Nutzung von Balkonen zur Aufzucht und zum Aufstellen von Blumen in der Regel mit dem Mietverhältnis erlaubt”, erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder den Berliner Urteilsspruch (Az. 65 S 40/12). Doch hier ist die Gefahrenlage eine andere als bei üblicherweise breiteren Balkonbrüstungen. Die Mieter können dem auch nicht entgegen halten, zu wenig Platz auf den neuen Balkons zu haben, wenn sie die Blumenkästen nunmehr innerhalb der Brüstungsbegrenzung aufhängen müssen.

QUELLE: Telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline