Anwendbarkeit des Baugesetzbuches: Keine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Außenbereich

Anwendbarkeit des Baugesetzbuches: Keine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Außenbereich

Bei einer Freiflächen-Photovoltaikanlage handelt es sich nicht um ein im Sinne der Vorschriften des Baugesetzbuches im Außenbereich privilegiertes – und damit dort regelmäßig zulässiges – Vorhaben. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. Mai 2012 entschieden.

Geklagt hatte der Eigentümer eines im Außenbereich von Konz-Könen gelegenen Grundstücks, dessen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer ca. 4500 qm große Freiflächen-Photovoltaikanlage von der Verbandsgemeinde Konz mit der Begründung abgelehnt worden war, dass das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und die Wasserwirtschaft gefährde.

Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung würden von den einschlägigen Privilegierungstatbeständen des Baugesetzbuches für bestimmte Vorhaben nicht erfasst. Insoweit fehle es an der erforderlichen Voraussetzung der Standortgebundenheit, da Photovoltaikanlagen ihrem Wesen nach nicht an den Außenbereich gebunden, sondern auch im Innenbereich, bspw. auf Dächern oder an Fassaden, realisierbar seien. Photovoltaikanlagen hätten im Gegensatz zu Windenergieanlagen und anderen erneuerbaren Energiequellen keine gesonderte gesetzgeberische Privilegierung erfahren. Im konkreten Fall komme darüber hinaus auch eine Zulassung als „sonstiges Vorhaben“ nicht in Betracht, da das geplante Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der diesen Bereich als Sukzessionsfläche für den Naturhaushalt darstelle und beeinträchtige den Hochwasserschutz, da ein Teil des Grundstücks als Retentionsfläche im Falle eines Hochwassers diene.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (5 K 1511/11.TR)

QUELLE: VG Trier