Autobahnunfall: 50-prozentige Mithaftung bei nicht aufgestelltem Warndreieck

Mithaftung bei nicht aufgestelltem Warndreieck
Mithaftung bei nicht aufgestelltem Warndreieck

Weil es der Fahrer seines Sattelzugs bei einem Notstopp auf der Autobahn versäumte, ein Warndreieck aufzustellen, erhält der klagende Fahrzeughalter nur 50 Prozent seines Schadens ersetzt, der durch einen anderen, auffahrenden Lastwagen verursacht wurde.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.


Mithaftung bei nicht aufgestelltem WarndreieckIn dem betreffenden Fall musste der Fahrer des Sattelzugs der klagenden Logistikfirma am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle seitenstreifenlosen BAB 10 (Berliner Ring) nothalten, weil er erbrechen musste. Bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden Sattelzug schaltete der Fahrer die Warnlichtblinkanlage an. Ein Warndreieck stellte er nicht auf. Ein anderer Lkw-Fahrer streifte das vor ihm stehende Fahrzeuggespann aus Unachtsamkeit. Es entstand ein Sachschaden von ca. 29.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ersetzte nur die Hälfte des Schadens.

Zu Recht, meinten die Richter am OLG. Der Halter des geschädigten Sattelzugs müsse die Hälfte seines Schadens selber tragen. In dieser Höhe bestehe ein Mitverschulden. Die Betriebsgefahr des Sattelzugs sei deutlich erhöht gewesen. Es habe als haltendes Fahrzeug recht weit in die rechte Fahrbahn der BAB hineingeragt. Außerdem sei es nicht ausreichend gesichert gewesen. Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug müsse der nachfolgende Verkehr auf einer BAB grundsätzlich nicht rechnen. Deswegen müsse der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung ergreifen. Auch bei einem berechtigten Notstopp dürfe er sich nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen. Vielmehr müsse er entweder ein Warndreieck aufstellen oder – wenn möglich – sofort weiterfahren. Letzteres habe der Fahrer des Sattelzugs versäumt. Er habe nach dem Abklingen seiner Übelkeit zunächst sich und das Fahrzeug gereinigt, ohne zuvor ein Warndreieck aufzustellen.

OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2013, Aktenzeichen 26 U 12/13