Nach allen Regeln der Technik: Bauunternehmen müssen die aktuelle Energieeinsparverordnung erfüllen

Nach allen Regeln der Technik: Bauunternehmen müssen die aktuelle Energieeinsparverordnung erfüllen

Wer heute baut, legt Wert auf Energieeffizienz. Viele Bauherren möchten für die Finanzierung eines hohen Energiestandards zudem Fördermittel nutzen, die zum Beispiel über Programme der KfW beantragt werden können.

Dass der gewünschte Standard am Ende auch erreicht wird, ist aber keineswegs selbstverständlich.

Das berichtet Dr. Florian Krause-Allenstein, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Vertrauensanwalt bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e. V. (www.bsb-ev.de). Die bauausführenden Unternehmen, Planer und Architekten sind demnach zwar gesetzlich verpflichtet, die Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) einzuhalten, für die Erfüllung der Fördervoraussetzungen gilt dies aber nicht.

Ganz rechtlos ist der Bauherr dennoch nicht. Einem aktuellen Urteil des OLG Brandenburg zufolge sind ausführende Unternehmen in der Pflicht, auf die mögliche Verfehlung von Förderkriterien hinzuweisen. Im konkreten Fall wurde ein Unternehmer zu Schadensersatz verurteilt, nachdem er bei einer eingebauten Heizungsanlage nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Technik nicht den für die Förderung geltenden EnEV-Vorgaben entspricht.

Die Verantwortung für die Einhaltung anderer Fördermittelrichtlinien, wie etwa der rechtzeitige Abruf der bewilligten Gelder, liegt grundsätzlich beim Bauherren, es sei denn, Architekt oder Unternehmer verpflichten sich in den Bauverträgen dazu. Krause-Allenstein rät daher, energetische Anforderungen und die Erfüllung der Förderrichtlinien ausdrücklich in das Vertragswerk aufzunehmen.

Zivilrechtlich schulden Bauunternehmer oder -träger dem Bauherren in jedem Fall die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, dazu zählt einem Urteil des OLG Hamburg aus dem Jahr 2008 zufolge auch die EnEV. Relevant ist die EnEV-Fassung zum Zeitpunkt der Bauabnahme – der Unternehmer kann sich nicht auf ältere, etwa während des Bauantrags gültige Fassungen berufen.

QUELLE: djd/pt; Bauherren-Schutzbund e.V., Berlin