Bayern: Rauchwarnmelderpflicht in Neubauten

Rauchwarnmelderpflicht in Bayern
Rauchwarnmelderpflicht in Bayern

Seit 1. Januar 2013 müssen alle Neubauten in Bayern Rauchwarnmelder haben – so die gesetzliche Vorschrift. Vorhandene Wohnungen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2017 nachzurüsten. Nach Artikel 46, Absatz 4, der Bayerischen Bauordnung muss in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein.

Darauf weist die Versicherungskammer Bayern hin und erläutert die Folgen für den Versicherungsschutz.


Rauchwarnmelderpflicht in BayernSind keine Rauchwarnmelder vorhanden und führt dies nachweislich zu einer Vergrößerung eines Schadens am Gebäude oder Hausrat, können Versicherungsleistungen aus der Feuerversicherung gekürzt werden. Es empfiehlt sich, Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder zu dokumentieren – etwa in Form von Kaufbelegen, Installationsprotokollen oder Rechnungen von Fachfirmen.

Rauchmelder retten Leben

Die Versicherungskammer Bayern rät unabhängig von der Übergangsfrist, bereits heute in vorhandenen Wohnungen Rauchmelder zu installieren. Denn auch wenn der Schaden im Brandfall dann voll ersetzt wird – noch wichtiger ist, dass die Rauchwarnmelder Menschenleben retten können. Insbesondere nachts ist die Gefahr groß, entstehenden Rauch im Schlaf nicht wahrzunehmen. Die “kleinen Lebensretter” warnen durch einen schrillen Alarmton die Bewohner, so dass sie sich rechtzeitig in Sicherheit bringen und die Feuerwehr verständigen können. Zuverlässige Rauchwarnmelder sind im Elektrofachhandel, bei Sicherheitsunternehmen oder auch in Baumärkten bereits ab 5 Euro erhältlich. Wichtig ist, dass die Geräte geprüft und zertifiziert sind. Beim Kauf sollte auf das CE-Zeichen inklusive Prüfnummer und der Angabe “EN14604” sowie das VdS-Kennzeichen geachtet werden.

QUELLE: lifePR /  Versicherungskammer Bayern