Ordnungsverfügung: Auf die Gefahr kommt es an, nicht auf den Gefährdeten

Ordnungsverfügung: Auf die Gefahr kommt es an, nicht auf den Gefährdeten

Ein Hauseigentümer kann der Brand- und Lebensgefahr beim Betrieb eines Kachelofens wegen Glanzrußes im Kamin nicht entgegenhalten, dass er das Haus alleine bewohne und er die Gefahr in Kauf nehme.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis im Fall eines Mannes, der in seinem Haus einen Kachelofen betrieb. Durch die regelmäßige Befeuerung mit Holz hatte sich im Kamin sogenannter Glanzruß festgesetzt. Hierdurch ergab sich eine besondere Brandgefahr. Nach einer Mängel-Meldung des Bezirksschornsteinfegers untersagte die zuständige Behörde in einer baurechtlichen Verfügung die weitere Nutzung des Ofens. Das Rechtsmittel des Hauseigentümers blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Richter machten deutlich, dass sich das öffentliche Baurecht nicht auf einzelne Personen beziehe. Es sei allein grundstücks-, anlagen- bzw. objektsbezogen. Von einem Kamin mit Glanzruß gehe zum einen eine Brandgefahr für das Gebäude und seine Nachbarschaft, zum anderen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben für alle Personen aus, die sich in dem Gebäude aufhalten. Im Übrigen könne die Behörde erkennbar nicht überprüfen, wer sich außer dem Hauseigentümer in dem Gebäude aufhalte. Es stehe schließlich außer Frage, dass der Hauseigentümer für diesen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich sei (VG Saarlouis, 5 L 705/11).