Brandschutzwand: Auch eine Verglasung kann den Vorschriften entsprechen

Urteil zur Brandschutzwand
Urteil zur Brandschutzwand

Eine Gebäudeabschlusswand muss als Brandwand lediglich der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen. Damit muss sie aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt sein. Sie muss so beschaffen sein, dass ihre Standsicherheit bei einem Brand nicht gefährdet ist. Außerdem muss sie verhindern, dass sich Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verbreiten.

Urteil zur BrandschutzwandNach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen sei es dabei grundsätzlich unerheblich, welches Material verwendet werde.

Dies könne z.B. auch eine feststehende und damit nicht zu öffnende Verglasung sein. Erfülle diese die Kriterien für eine Brandwand, könne eine bestehende Öffnung in der Gebäudeabschlusswand auch durch eine solche Brandschutzverglasung geschlossen werden (2 A 1221/11).