Darf ich Laub vom Nachbar einfach auf dessen Grundstück zurückkehren?

Darf ich Laub vom Nachbar einfach auf dessen Grundstück zurückkehren?

Nein. Denn es ist zwischen Natureinwirkungen und menschlichem Verhalten zu unterscheiden. Bei Laub, Nadeln, Pollen oder Blüten handelt es sich rechtlich um Immissionen im Sinne von § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich bzw. unwesentliche Beeinträchtigung und sind grundsätzlich als so genannte Natureinwirkungen von der Nachbarin zu dulden. Beispielsweise in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 28. 10. 1987 – 9 U 161/78) wurde bei einem Haus- und Gartengrundstück die Verstopfung einer Dachrinne, sowie die Verschmutzung der Hausfassade und Fenster durch das Laub zahlreicher Bäume des Nachbargrundstücks, nur als eine unwesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks angesehen.

Derjenige auf dessen Grundstück (einschließlich Gehweg) Laub und Nadeln liegen, muss selbst wegkehren und entsorgen, wenn er zur Duldung verpflichtet ist. Eine ausdrückliche Regelung, dass Naturprodukte, die auf ein anderes Grundstück fallen, sogar in das Eigentum des Nachbarn übergehen, gibt es übrigens nur für Früchte (§911 BGB).

Werden die Nadeln aber nicht vom Wind verweht, sondern werden sie vom Nachbarn vorsätzlich auf ein anderes Grundstück geworfen, gehen diese Immissionen auf menschliches Verhalten zurück. Es ist nicht ortsüblich, Laub einfach auf das Nachbargrundstück zu werfen. Somit besteht hier schon ein Abwehranspruch aus § 910 BGB. Außerdem muss die Beeinträchtigung des Grundstückes durch „menschlichen Nadelwurf“ nicht geduldet werden. Gemäß § 1004 BGB kann man verlangen, dass die Nachbarn dieses Verhalten künftig unterlassen und die herübergeworfenen Nadeln und Laub beseitigen bzw. für die Reinigungskosten aufkommen. Denn die Nachbarn können Immissionen, die sie zu dulden haben, nicht eigenmächtig auf das Ursprungsgrundstück zurückleiten. Letztendlich könnte sogar eine Unterlassungsklage eingereicht werden, wonach die Nachbarn, bei Meidung eines Ordnungsgeldes, es zu unterlassen haben, Laub auf das fremde Grundstück zu fegen.