Einfügen eines neuen Baukörpers: Keine Genehmigung für Wohngebäude in ehemaliger Tabakscheune

Urteil zu Umbau im Landschaftsschutzgebiet
Urteil zu Umbau im Landschaftsschutzgebiet

Der Einbau eines massiven Wohngebäudes in eine in der freien Landschaft stehende ehemalige Tabakscheune aus Holz ist nicht baugenehmigungsfähig.

Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.


Urteil zu Umbau im LandschaftsschutzgebietDer Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Außenbereich einer Gemeinde im Landkreis Germersheim liegt. Das Grundstück ist mit einer aus den 30-er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Tabakscheune aus Holz bebaut, die  seit vielen Jahren nicht mehr genutzt wird. Die Scheune ist ca. 40 m lang, 8 m breit und knapp 14 m hoch; die Nutzfläche beträgt etwa 1.250 qm.

Im August 2010 reichte der Kläger einen Bauantrag zum Einbau einer Wohnung in das Scheunengebäude ein. Nach den Bauplänen sollte in den bestehenden Tabakschuppen ein massives Gebäude mit eigenen Fundamenten, einer Länge mit ca. 15 m x 7 m Grundfläche und rund 7,7 m Höhe auf drei Ebenen errichtet werden. Die Außenwände der Scheune bilden die Fassade. Deckenbalken und Bodenbeplankung der Tabaksscheune sind als Gestaltungselemente ohne tragende Funktion in den Einbau zum Teil einbezogen.

Der Gemeinderat der Südpfalzgemeinde versagte zwar die Zustimmung zu dem Bauvorhaben des Klägers. Dennoch erteilte die Kreisverwaltung Germersheim diesem im Juli 2011 die begehrte Baugenehmigung. Daraufhin legte die Südpfalzgemeinde gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, dem der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Germersheim im August 2012 stattgab.

Hiergegen erhob der Kläger Klage und machte geltend, seiner Auffassung nach sei das Bauvorhaben im Außenbereich zulässig. Zwar werde in den vorhandenen Holzbau ein neuer Baukörper eingefügt. Das äußere Erscheinungsbild des ehemaligen Tabakschuppens werde sich aber nicht verändern. Die bestehenden Außenwände bildeten nach wie vor die Fassade und auch das Dach werde unverändert bleiben. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibe in jedem Fall gewahrt; das Gebäude sei nach der Nutzungsänderung mit dem ursprünglich Vorhandenen noch identisch.

Dieser Argumentation sind die Richter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt nicht gefolgt. (Urteil vom 26.02.2013, 4 K 864/12.NW -)

Zur Begründung führten sie aus, das Vorhaben des Klägers bestehe darin, in die vorhandene Bausubstanz einen weitgehend selbstständigen neuen Baukörper einzufügen. Der massive Einbau verfüge über eigenständige Fundamente und weise beträchtliche Maße auf, die zumindest dem eines Ein- oder Zweifamilienhauses entsprächen. Dadurch entstehe ein neues Gesamtgefüge, bei dem der bisherige Tabaksschuppen aufgrund seines Volumens und der überwiegenden Baumasse keineswegs die Hauptsache darstelle. Nach der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens diene das Bauvorhaben des Klägers nicht der zweckmäßigen Verwendung des Tabakschuppens und der Erhaltung seines Gestaltswerts.

Da das Grundstück, auf dem die Scheune stehe, Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bienwald“ sei, beeinträchtige der Einbau eines Wohngebäudes die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Das Bauvorhaben sei deshalb nicht genehmigungsfähig. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

QUELLE: Verwaltungsgericht Neustadt (Pressemitteilung)