Wenn Nachbarn dadurch erheblich gestört werden, muss das Grillen entsprechend beschränkt werden. Außerdem darf durch Grillen die Bausubstanz nicht gefährdet werden. Das Landgericht Essen (Az.: 10 S 437/01) hat übrigens sogar entschieden, dass im Mietvertrag ein absolutes Grillverbot – sowohl für den herkömmlichen Holzkohlengrill als auch für einen modernen Elektrogrill (!) – verhängt werden kann.