Grillen im Garten: An die Haftpflicht denken

Grillen im Garten: An die Haftpflicht denken

Wer einen eigenen Garten hat, der nutzt diesen nicht nur, um sich in der Sonne zu räkeln, sondern auch zum Grillen. Einen besseren Platz gibt es kaum. Doch was dem einen gefällt, ist dem anderen ein Dorn im Auge. Viele Nachbarn sehen es nämlich gar nicht gerne, wenn gegrillt wird – sie fühlen sich vom Lärm und vor allem vom Rauch belästigt. Nicht selten landen solche Streitigkeiten vor Gericht. Doch darf man das Grillen im Garten verbieten?

Eine konkrete Gesetzesvorgabe gibt es nicht, deswegen müssen Richter von Fall zu Fall entscheiden.

Wer sich aufgrund von Lärm und Geruch belästigt fühlt, der kann zwar Klage einreichen, wird damit aber kaum Erfolg haben, wenn das Grillen sich in einem erträglichen Rahmen bewegt. Werden Höchstwerte überschritten, sieht das Ganze schon anders aus. So hatte beispielsweise eine Familie täglich über Wochen gegrillt. Dies sei eine permanente Beeinträchtigung durch Geruch und Lärm, die niemand akzeptieren muss, so das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02). In einem anderen Fall hatte ein Mann seine Nachbarn angezeigt, weil diese zwischen Mai und August 16 Mal gegrillt hatten. Hier urteilte das Landgericht München, dass dies keine wesentliche Beeinträchtigung sei (Az. 15 S 22735/03). Das Grillen im Garten kann also nicht so ohne Weiteres verboten werden, das Grillen auf einem Balkon kann der Vermieter allerdings untersagen. Das Landgericht Essen ist der Überzeugung, dass “Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet sind, die Mitmieter zu belästigen”. Durch das Verbot könnten “zu erwartende Streitigkeiten von vornherein unterbunden werden” (LG Essen, Az. 10 S 438/01).

Beim Grillen kann man aber auch durch Unachtsamkeit oder leichtfertigen Umgang mit offenem Feuer Ärger heraufbeschwören. Jährlich kommt es bundesweit zu 3000 bis 4000 Grillunfällen. Markus Kasper von den Ergo Direkt Versicherungen (www.ergodirekt.de) empfiehlt deswegen: “Aktive Griller und deren Gäste sollten eine private Haftpflichtversicherung haben. Wird auf einer Grillparty etwa die Holzkohle mit Spiritus entzündet und durch die Stichflamme ein Gast verletzt, muss der Verursacher Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen.” Eine Schadensregulierung übernimmt die Haftpflichtversicherung allerdings nur dann, wenn kein Vorsatz vorliegt. Und auch Sachschäden sind mitversichert, beispielsweise wenn durch Feuer oder Rauch die Markise des Nachbarn beschädigt wird.

QUELLE: djd pressetreff/mpt