Kein Schatzfund: Geld im Kachelofen gehört zum Erbe

Urteil zu gefundenen Geldbeträgen
Urteil zu gefundenen Geldbeträgen

Urteil zu gefundenen GeldbeträgenDa es sich nicht um einen Schatzfund handele, hat die 15. Zivilkammer des  Landgerichts Düsseldorf einen Hauseigentümer  verurteilt, der Auszahlung von 145.945,95 Euro an die Klägerin als Erbin des Geldes  zuzustimmen. Der Beklagte hatte den Betrag in DM-Banknoten in einem Kachelofen seines Mehrfamilienhauses entdeckt.

Im Jahre 2008 erwarb der Beklagte ein Mehrfamilienhaus im Düsseldorfer Stadtteil Gerresheim. Bei Renovierungsarbeiten der Wohnung im ersten Obergeschoss fand  er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese  enthielten 303.700,00 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren  1971 bis 1977. Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft, Frau Martha S., hatte  diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie  waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten.

„Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken“, hatte die sehr vermögende  Erblasserin noch kurz vor ihrem Tod gegenüber einer vom Gericht vernommenen  Zeugin geäußert. Diese Aussage und die Tatsache, dass die Banderolen des Geldes  aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für die Kammer. Da außer  der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der  Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine  Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam die Kammer zu der  Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und  nicht, wie vom Beklagten behauptet, von einem unbekannten Dritten.

Der Beklagte könne sich auch nicht, so die Kammer, darauf berufen, dass es sich bei  den Geldkassetten um einen Schatzfund gem. § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches  handele. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer  aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des  Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: Martha  S.

Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten hat, kann gegen  das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. (15 O 103/11; Urteil vom 27.07.2012)

QUELLE: Landgericht Düsseldorf