Kinderspielplatz bleibt: Lärmbelästigung durch spielende Kinder nicht unzumutbar

Kinderspielplatz bleibt: Lärmbelästigung durch spielende Kinder nicht unzumutbar

Erneut hat ein Gericht die Rechte spielender Kinder gestärkt. Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass von einem gemeindlichen Kinderspielplatz in Schwedelbach keine unzumutbaren Lärmbelästigungen durch spielende Kinder auf das Wohngrundstück eines Nachbarn ausgehe.

Die Sachlage: Die Ortsgemeinde Schwedelbach hat im Jahr 2009 in unmittelbarer Nachbarschaft des Klägers einen ca. 600 qm großen Kinderspielplatz errichtet und dazu auf der Grundlage des 2010 in Kraft getretenen Bebauungsplans, der hier eine entsprechende Nutzung im Dorfgebiet vorsieht, eine Baugenehmigung der Kreisverwaltung Kaiserslautern erhalten. Der Spielplatz ist zur Nutzung von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Werktagen sowie 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen zugelassen.

Mit seiner gegen den tatsächlichen Betrieb der Anlage gerichteten Klage ist der Nachbar nun gescheitert, weil ihm nach der bundesrechtlichen Regelung des Gebots einer Toleranzpflicht der Nachbarschaft von Kinderspielplätzen der üblicherweise vom Betrieb eines solchen Spielplatzes durch spielende Kinder ausgehende Lärm zuzumuten ist. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt konnte der Argumentation des Klägers, es handele sich nicht um einen normalen Kinderspielplatz, sondern im Zusammenhang mit der benachbarten Kneipp-Anlage um einen Erlebnispark, der nicht unter das Kinderlärmprivileg falle, nicht folgen. Lage, Größe und Ausstattung des Spielplatzes unterschieden sich nicht von solchen Kinderspielplätzen, die der Gesetzgeber gerade bei der Privilegierung von Kinderlärm im Auge gehabt habe. Soweit sich der Kläger durch spielplatzfremde Nutzungen – wie lärmende Jugendliche oder Erwachsene – in seiner Wohnruhe gestört fühle, stelle dies die Zulässigkeit des Spielplatzes nicht in Frage. Wegen solcher Störungen müsse er sich vielmehr an die Polizei- oder Ordnungsbehörde wenden. Gleiches gelte, soweit er sich gegen eine störende, missbräuchliche Nutzung der im Normalbetrieb nicht erheblich störenden Kneipp-Anlage wende. (Urteil vom 28. Juni 2012, 4 K 194/12.NW)

Gegen das Urteil kann noch innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

QUELLE: Verwaltungsgericht Neustadt