Motorrad zum Anhalten genötigt: Unfallopfer trägt die Hälfte des Schadens selbst

Fußgänger gegen Motorrad
Fußgänger gegen Motorrad

Springt auf einem Feldweg ein Fußgänger bewusst vor ein heranfahrendes Motorrad und will es um jeden Preis zum Anhalten zwingen, trifft ihn zumindest die Hälfte der Schuld, wenn es zur Kollision kommt. Selbst wenn das Motorrad gar nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen war.

Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.


Fußgänger gegen MotorradWie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, stand der Fußgänger nach Aussage eines Zeugen mitten auf dem nur 2,40 Meter schmalen Schotterweg. Der Fahrer versuchte zwar noch, an dem sichtlich aufgeregten und mit der Faust herumfuchtelnden Mann rechts vorbeizukommen, doch da sprang der statt beiseite genau vors Motorrad, so dass der Zusammenstoß unvermeidlich wurde.

Dabei verletzte sich der Fußgänger das rechte Schienenbein und erlitt eine rechtsseitige Rippenfraktur im hinteren seitlichen Bereich des Brustkorbs. Ein Verletzungsbild, das nach Feststellung eines Gutachters in allen Details den vom Zeugen geschilderten Unfallhergang belegt. Während der betroffene Fußgänger jedoch behauptet, fernab von der Fahrspur in der Böschung gestanden zu haben. Weshalb ihn auch keinerlei Mitschuld an dem Malheur träfe. Zumal die Darstellungen des Zeugen sowieso unglaubwürdig wäre, weil der im Strafverfahren der Vorinstanz selbst mitangeklagt gewesen war.

Was so jedoch nicht stimmt: für den in Frage gestellten Zeugen ging es dort nicht um die Körperverletzung, sondern nur um den fehlenden Versicherungsschutz seines Motorrads. “Der umstrittene Zeuge hat damit – entgegen der Unterstellung des Fußgängers – überhaupt kein nachvollziehbares eigenes Interesse, den eigentlichen Hergang des Unfalls in irgendeiner Weise falsch darzustellen”, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer den Urteilsspruch der Oberlandesrichter (Az. 12 U 819/11). Allerdings hätte der Motorradfahrer umsichtiger Weise anhalten und abwarten müssen, ob ihm der Fußgänger den Weg freimacht und ihn passieren lässt. Da er das nicht tat, hat auch er einen Mitverschuldensanteil von 50 Prozent zu tragen.

QUELLE: Telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline