Neu angelegte Grünanlage: Anlieger müssen für Kosten nicht aufkommen

Urteil zu erschließungsbeitragspflichtiger Grünanlage
Urteil zu erschließungsbeitragspflichtiger Grünanlage

Die Anlieger des Tilla-Durieux-Parks in Berlin-Tiergarten müssen die Kosten für die Herstellung der Grünanlage nun doch nicht tragen.

Dies folgt aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.


Urteil zu erschließungsbeitragspflichtiger GrünanlageDer verhandelte Fall: Das Bezirksamt Mitte von Berlin hatte im Jahre 2003 den Tilla-Durieux-Park fertiggestellt, der südlich des Potsdamer Platzes auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer Bahnhofs liegt und eine Größe von etwa 24.000 qm hat. Der Park besteht im Wesentlichen aus zwei unregelmäßig geneigten „Grasskulpturen“, zwischen denen sich ein breiter Durchgang mit mehreren Wippen befindet. Der Erschließungsaufwand (ohne Grunderwerbskosten) belief sich auf knapp 3 Mio. Euro. Die Behörde nahm die Klägerin, einen Immobilienfonds mit Erbbauberechtigung an einem Grundstück in der nahegelegenen Köthener Straße, in Höhe von etwa 29.000,- Euro in Anspruch. Nachdem das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren die vorläufige Zahlungspflicht der Anlieger festgestellt hatte, entrichtete die Klägerin diesen Betrag unter Vorbehalt.

Diesen Betrag erhält die Klägerin nun zurück. Denn die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin revidierte im Klageverfahren die im ursprünglichen Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung.

Anders als bislang angenommen handele es sich beim Tilla-Durieux-Park nicht um eine erschließungsbeitragspflichtige Grünanlage. Zwar sei die Fläche als „öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ festgesetzt worden; nach der Begründung des Bebauungsplans sei sie aber vorrangig zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft geschaffen worden, die insbesondere der Bau neuer Straßen am Potsdamer Platz mit sich gebracht habe. Die Kosten derartiger Ausgleichsmaßnahmen könnten nur von den Anliegern der Straßen verlangt werden, für deren Bau die Ausgleichsmaßnahme bestimmt gewesen sei. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, Aktenzeichen VG 13 K 290.12

QUELLE: Verwaltungsgericht Berlin