Online-Anzeige: Fotos der bewohnten Wohnung dürfen nur mit Zustimmung des Mieters ins Internet gestellt werden

Wohnungsanzeigen im Internet mit Foto
Wohnungsanzeigen im Internet mit Foto

Solange die Wohnung noch bewohnt ist, dürfen Vermieter nicht ungefragt Fotos der Räume ins Internet stellen, denn der Mieter besitzt das Hausrecht.

Darauf weist das Infocenter der R+V Versicherung hin.


Wohnungsanzeigen im Internet mit FotoEine solche Veröffentlichung ist ein wesentlicher Eingriff in die Privatsphäre des Mieters”, erklärt der Jurist Michael Rempel: “Der Vermieter darf nur zu Beweiszwecken Bilder der bewohnten Wohnung machen. Wenn er sie veröffentlichen möchte, braucht er eine Einwilligung oder muss warten, bis die Wohnung leer geräumt ist.” Dasselbe gilt beim Verkauf einer Immobilie.

Im Gegensatz dazu müssen die Noch-Mieter Besichtigungstermine zulassen. “Der Vermieter muss dabei jedoch die Belange des Mieters beachten. Dazu gehört, dass er den Termin rechtzeitig vorher ankündigt und beim Festlegen der Uhrzeit auf berufstätige Bewohner Rücksicht nimmt. Tut er das nicht, kann der Mieter ihm den Zutritt verweigern.”, erläutert der Experte. Wenn Mieter sich allerdings unberechtigt weigern, Interessenten in die Wohnung zu lassen, müssen sie im schlimmsten Fall Schadenersatz zahlen.

Tipps

  • Auch Videoaufnahmen sind von der Regelung betroffen. Möchten  Vermieter Bildmaterial in ihrer Anzeige veröffentlichen, können sie auf Beispielbilder oder Fotos einer (unbewohnten) ähnlichen  Wohnung zurückgreifen. Zudem können sie Bilder der leeren  Wohnung vor Einzug des Mieters nutzen.
  • Was für Vermieter gilt, gilt auch für Wohnungs-Interessenten: In bewohnten vier Wänden ist Fotografieren oder Filmen nur mit Zustimmung erlaubt.
  • Verletzt ein Vermieter das Hausrecht, darf der Mieter ihn aus der Wohnung verweisen.

QUELLE: na presseportal (ots) / R+V-Infocenter