Renovierungskosten: Umlagefähigkeit auf Mieter bei Modernisierungsmaßnahmen

Renovierungskosten: Umlagefähigkeit auf Mieter bei Modernisierungsmaßnahmen

Der Vermieter ist berechtigt, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehenden Renovierungskosten auf die Mieter umzulegen. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der in einem Mehrfamilienhaus wohnte. (BGH, VIII ZR 173/10)

Der Vermieter hatte hier schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 Euro monatlich angekündigt. Der Mieter erklärte daraufhin, dass der Einbau erst geduldet werde, wenn der Vermieter einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Der Vermieter leistete die entsprechende Zahlung.

Er erklärte jedoch, dass es sich bei diesen Kosten auch um umlagefähige Modernisierungskosten handele. Daher würde die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen. Nach Einbau des Wasserzählers legte der Vermieter die Gesamtkosten um. Es ergab sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 Euro. Den auf den Vorschuss für die Neutapezierung entfallenden Teilbetrag zahlte der Mieter nicht. Daraufhin erhob der Vermieter Zahlungsklage.

Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung des Mieters hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Vermieters hatte Erfolg. In letzter Instanz entschied der BGH, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, auf die Mieter umlegen dürfe. Dies gelte auch, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden seien. Im vorliegenden Fall habe der Mieter die entsprechenden Arbeiten selbst vorgenommen und sich die Aufwendungen vom Vermieter erstatten lassen. Auch hierdurch seien Kosten entstanden. Diese seien ebenso wie bei einer direkten Handwerkerbeauftragung durch den Vermieter umlagefähig.

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BGH, VIII ZR 173/10 – (30. März 2011) – Umlage von Modernisierungskosten