Sturz über schlafenden Hund: Hundehalterin haftet für "tierimmanente Gefahr"

Haftung bei Sturz über Hund
Haftung bei Sturz über Hund

Eine Tierhalterin muss wegen “Gefährdungshaftung für einen regungslos und schlafend im Verkehrsraum liegenden Hund” Schadensersatz leisten, wenn eine Kundin beim Verlassen eines Ladens über den direkt im Eingang liegende Hund stolpert und sich dabei verletzt.

Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.


Haftung bei Sturz über HundAuch ein schlafender Hund ist ein gefährlicher Hund. Diese bittere Erfahrung musste eine Kundin machen, die beim Verlassen eines Ladens über die direkt im Eingang liegende Schäferhündin der Verkäuferin stolperte und sich dabei am rechten Knie erheblich verletzte. Die mit verantwortlich gemachte Ladenbetreiberin wollte sich damit herausreden, sie hätten keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Hundes gehabt. Obwohl die Angestellte den Schäferhund mit Erlaubnis der Chefin immer auf Arbeit mitbrachte. Das Tier lag schließlich während des umstrittenen Unfalls reglos auf dem Boden und schlief friedlich. Wogegen es die offenbar ihrerseits zu sorglose Kundin beim Rausgehen einfach übersehen hat und zumindest eine Mitverantwortung für das Malheur trägt.

Dem widersprach das Gericht. Indem der Hund an der für den Publikumsverkehr neuralgische Stelle schlief und den Ausgang aufgrund der Größenverhältnisse so gut wie versperrte, sei eine typischerweise dem Tier anhaftende Gefahr verwirklicht worden. Jedem Menschen wäre die Stolpergefahr bewusst, nicht aber dem Hund.

“Eine Situation, für die der Gesetzgeber deswegen aber gerade die besondere Tierhalterhaftung geschaffen hat”, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Das unbekümmerte Verhalten des Hundes entspräche seiner tierischen Natur, sodass für den Schaden aus der Unberechenbarkeit und Selbständigkeit des tierischen Verhaltens eben die Hundehalterin aufzukommen hat.

Zumal die Verkäuferin die ahnungslose Kundin warnen oder das Tier hätte entfernen müssen. Hatte sie doch beim Bedienen an der Kasse mitbekommen, dass sich der Hund im Rücken der Frau zu seinem zwar ihr, aber nicht der Kundin bekannten Lieblingsplatz zum Nickerchen auf der Matte im einzigen Ladenzugang begeben hatte.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm,
Urteil vom 15.02.2013, Aktenzeichen 19 U 96/12

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