Telekommunikationsgesetz: Neue Regeln für Internet- und Telefonanschlüsse

Telekommunikationsgesetz: Neue Regeln für Internet- und Telefonanschlüsse

Nur für die wenigsten Umziehenden ist es das erste Mal. Die meisten Menschen ziehen in ihrem Leben einige Male um und sind mehr oder weniger gut mit den Anforderungen vertraut, die man bei Umziehen berücksichtigen sollte. Am aktuellen Fall des neuen deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) zeigt sich, dass es sich lohnt, im Rahmen der ersten Planungsschritte immer wieder zu prüfen, ob sich nicht vielleicht doch etwas geändert hat, was beispielsweise die Kosten für den Umzug reduzieren und das Vorhaben vereinfachen kann.

In Kraft trat das neue Gesetz am 10. Mai 2012. Die Serviceseite www.umzug.info stellt die wichtigsten Neuerungen vor.

Mehr Spielraum zum Vertragsausstieg für umziehende Kunden
Vor allem die Kunden von Telekommunikationsdienstleistern wie der Telekom und ihrer zahlreichen Mitbewerber auf dem deutschen Markt hatten in früherer Zeit nicht selten das Nachsehen, wenn ein Umzug bevorstand. Personen, die ihren alten Telefonanschluss oder den Internetanschluss auch weiterhin am neuen Wohnort verwenden wollten, mussten sich im ungünstigsten Fall damit abfinden, dass der Umzug mit den Anschlüssen automatisch zu einer Verlängerung der Vertragsbindung um die jeweils geltende Mindestlaufzeit führte. Diese Praxis ist nun aber aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr länger zulässig.

Gebühren für Anschluss-Mitnahme beim Umzug zulässig
Wissen müssen Vertragspartner der Telekom und der Konkurrenz aber, dass Provider bei einem Umzug mit Telefon- und Internetanschlüssen Gebühren erheben dürfen. Diese stellen gewissermaßen eine Aufwandsentschädigung und Verwaltungsgebühr für die Umstellung der Anschlüsse dar. Nach Aussagen der Provider unter anderem für die Rufnummernmitnahme oder die grundsätzliche Umstellung des Anschlusses auf die neue Wohnung. Doch das neue Telekommunikationsgesetz macht auch zu dieser Gebühr klare Vorgaben. Die Provider dürfen maximal eine Gebühr in Höhe der Summe berechnen, die Umziehende auch für einen neuen Anschluss zahlen müssten.

Frühe Mitteilung vereinfacht Kündigungen und Anschlussumstellungen
So oder so sollten Kunden ihren Anbieter frühzeitig in Kenntnis setzen, wenn ein Umzug geplant wird. So lassen sich von Anfang viele potentielle Probleme wie die nicht rechtzeitige Anschlussumstellung zum Einzugstag im Vorhinein aus der Welt schaffen. Kunden sollten sich zeitnah nach Bekanntwerden des Umzugsvorhabens beim Anbieter erkundigen, ob eine Weiternutzung der Anschlüsse am neuen Wohnort technisch möglich ist. Für sinnvoll halten Verbraucherschützer die Festlegung einer Frist, innerhalb der die Provider die Anfrage beantworten sollten. Vorsorgend können Telekom-Kunden und Nutzer anderer Tarife schon im besagten Schreiben um eine Anschlussumstellung zum gewünschten Termin bitten. So lässt sich ein weiterer Verzug vermeiden.

Nicht jeder Anschluss ist bundesweit verfügbar
Ebenfalls verschafft das neue Telekommunikationsgesetz Umziehenden ein Sonderkündigungsrecht. Dieses erweist sich vor allem in einem Zusammenhang als echte Hilfe: Auch wenn der Kunde gerne den bisher zufriedenstellenden Telefon- oder Internetanschluss mitnehmen würde. Immer können Provider wie die Telekom diesen Wunsch nicht erfüllen. Insbesondere wenn bis zum Umzug einer der Internetanschlüsse mit VDSL-Geschwindigkeit genutzt wurde, kann es zu Umstellungsproblemen kommen. Noch kann in diesem Bereich nicht von einer flächendeckenden Versorgung gesprochen werden – auch nicht bei der Telekom. Allerdings macht der Ausbau des Netzes große Fortschritte, so dass dieser Kündigungsgrund wohl schon bald entfallen wird.

Frist für Sonderkündigungen liegt bei drei Monaten
Doch auch generell kann es dazu kommen, dass Internetverbindungen am neuen Wohnort nicht in der gebuchten Geschwindigkeit verfügbar sind. Dies gilt mitunter auch für Telefonanschlüsse. Kommen die alternativ angebotenen Tarife für Umziehende nicht in Frage, können Verträge jeweils zum Monatsende außerplanmäßig gekündigt werden. Die Kündigungsfrist liegt in diesem Fall bei drei Monaten, wie das TKG neuerdings vorschreibt. Diese Vorgaben gelten natürlich nur für Verträge, die keine anderslautenden Klauseln zu kürzeren Fristen für die Kündigung laufender des Telefon- oder Internetanschlusses beinhalten. Der Gesetzgeber schützt mit dem neuen Telekommunikationsgesetz auch jene Personen, die sich für den Umzug ins Ausland entschieden haben. Die Möglichkeit zur Sonderkündigung steht auch dieser Kundengruppe zur Verfügung.

Telekom kommt Kunden beim Internet und Telefonie entgegen
Im Falle der Telekom sollten sich Umziehende besonders zeitig um eine Lösung bemühen. Auch wenn der größte deutsche Provider den gesetzlichen Vorgaben im Notfall gerecht wird und online wie in den Niederlassungen bei der Kündigung der Verträge zum Internet- und Telefonanschluss weiterhilft. In den allermeisten Fällen ist die Weiterführung der Altverträge umsetzbar, denn das Tarifangebot ist bekanntlich groß. Und so kann auf Kulanzbasis im Einzelfall statt einer Kündigung auch ein Wechsel auf einen anderen, leistungsstärkeren Telekom-Anschluss für Telefon und Internet der perfekte Weg für Umziehende sein. Und nicht selten sogar der preiswertere.

QUELLE: lifePR / Pronto – Business Media GmbH