Überhöhter Kaufpreis: Wohnungskaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig

Überhöhter Kaufpreis: Wohnungskaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig

Die Käuferin einer Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain hat sich auch in zweiter Instanz mit ihrem Klagebegehren durchgesetzt, den Kaufvertrag aus dem Jahre 2006 wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises rückabzuwickeln.

Das Kammergericht Berlin bestätigte jetzt in einem Berufungsurteil im Wesentlichen ein Urteil des Landgerichts Berlin (20 O 30/10), durch das die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verurteilt worden war.

Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung, so der 11. Zivilsenat in den Entscheidungsgründen. Einem Kaufpreis in Höhe von 76.200 Euro habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000 Euro für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Zu Recht habe das Landgericht daraus auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin geschlossen. Diese könne sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt habe und der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 EUR/m² gelangt sei. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden; er bilde offensichtlich nicht den Verkehrswert Ende 2006 ab.

Nach dem Urteil vom 15. Juni 2012 (11 U 18/11) muss sich die Klägerin allerdings auf ihren zurückverlangten Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 Euro ebenso anrechnen lassen wie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, dass sie die Wohnung zeitweilig selbst genutzt hat.

QUELLE:  Kammergericht Berlin