Ungenehmigte zusätzliche Grundstückszufahrt: Bordsteinkante und Gehweg sind wiederherzustellen

Ungenehmigte zusätzliche Grundstückszufahrt: Bordsteinkante und Gehweg sind wiederherzustellen

Urteil zu GrundstückseinfahrtGönnt ein Grundstücksbesitzer sich und seinen Besuchern eine zweite und damit zu breite Zufahrt zu seinem Anwesen, muss er diese wieder beseitigen sowie Bordsteinkante und Gehweg in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Zumal dann, wenn der privaten Baumaßnahme ausdrücklich die behördliche Genehmigung verwehrt worden war.

Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestanden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, beantragte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, zu dem bereits sechs Pkw-Stellplätze gehörten, eine zusätzliche Absenkung des Bordsteines auf einer Länge von 7 Metern zur Schaffung weiterer drei Einstellplätze dahinter.

Das Vorhaben wurde vom örtlichen Verwaltungsausschuss des Landkreises Schaumburg aber zurückgewiesen. Zufahrtsbreiten von mehr als 5 Metern fallen nicht mehr unter den Gemeingebrauch und bedürfen einer Sondergenehmigung. Und die käme hier nicht in Frage, weil mit der gewünschten zweiten Zufahrt zwei öffentliche Stellplätze an der Straße verloren gingen, was die ohnehin prekäre Stellplatzsituation in der Stadt weiter verschärfe.

Eine Argumentation, der sich die Lüneburger Oberverwaltungsrichter anschlossen (Az 7 LB 29/11). “Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Beendigung der Benutzung anzuordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt wird”, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer den Urteilsspruch.

Das allgemeine Recht eines privaten Grundstückseigentümers, eine Straßenzufahrt zu seinem Anwesen anzulegen, wird dabei durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit begrenzt. Eine allzu üppige Zufahrt ist unzulässig, wenn sie zur Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich ist oder zu einer konkreten Verkehrsgefährdung führt. Das würde hier nämlich zu Parkproblemen für alle anderen Straßenbenutzer führen, die nicht Anlieger sind und nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen.

QUELLE: Telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline