Unzulässige Fenster in Grenzwand: Baugenehmigung für einen Umbau ist unwirksam

Urteil zu Baugenehmigung für Umbau
Urteil zu Baugenehmigung für Umbau

Urteil zu Baugenehmigung für UmbauDie Baugenehmigung für den Umbau eines seit 1830 bestehenden Wohnhauses war auf die Klage des Nachbarn aufzuheben, da drei Fenster im Erdgeschoss der Grenzwand des Gebäudes nach heutiger Rechtslage baurechtlich unzulässig sind. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines bisher unbebauten Grundstücks im Ortskern von Lambrecht. An dieses grenzt das Grundstück der Beigeladenen an, auf dem ein Wohngebäude steht, das ursprünglich im Jahre 1830 errichtet und zuletzt 1955 saniert wurde. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes befinden sich auf der Ostseite drei Fenster.

Im September 2011 erhielt die Beigeladene von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim eine Baugenehmigung für die „Erneuerung von baufälligen Außenwandteilen“ an ihrem Anwesen. Die Kreisverwaltung erkannte den drei vorhandenen Fenstern in der grenzständigen Ostwand, die die geplante Küche sowie das Wohnzimmer belichten sollen, ausdrücklich Bestandsschutz zu.

Gegen die Baugenehmigung erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, er habe ein erhebliches Interesse daran, dass die Ostwand des Gebäudes der Beigeladenen vollständig als Brandschutzwand ausgeführt werde, da er sein Grundstück in Zukunft möglicherweise bebauen wolle.

Das Verwaltungsgericht Neustadt gab der Klage mit der Begründung statt, es sei unerheblich, ob die drei Fensteröffnungen im Erdgeschoss der Beigeladenen nach der zeitlich vor Inkrafttreten der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz geltenden Bayerischen Bauordnung oder dem davor geltenden französischen Code Civil zulässig gewesen seien. Sollten die Fenster im Bestand geschützt gewesen sein, sei dieser jedenfalls mit Durchführung der Bauarbeiten am Grundstück der Beigeladenen im Jahre  2011 entfallen. Da der Bestandsschutz zugunsten der Erhaltung des Bestands eingreife, entfalle dieser, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichten oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht werde. Dies sei hier der Fall gewesen. So sei im Erdgeschoss die westliche und südliche Wand neu gemauert worden. Im Obergeschoss seien sogar drei Wände neu errichtet worden. Die Tragfähigkeit des Gebäudes sei derart berührt gewesen, dass neue Stützwände hätten eingezogen werden müssen. Die  Zwischenwände und das Dachgeschoss seien ebenfalls neu. Die genehmigten Baumaßnahmen hätten daher einen Umfang erreicht, der dem Bau eines Ersatzbaus entsprochen habe. Da Fenster in der Grenzwand nach der heutigen Rechtslage baurechtlich unzulässig seien und sich der Kläger als Nachbar darauf berufen könne, müsse die Baugenehmigung aufgehoben werden (4 K 329/12.NW, Urteil vom 12. Juli 2012). Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

QUELLE:Verwaltungsgericht Neustadt