Urlaub in den eigenen vier Wänden: So erholen Sie sich ohne Ärger

Urlaub in den eigenen vier Wänden: So erholen Sie sich ohne Ärger

Viele Deutsche verbringen auch in diesem Jahr die Urlaubszeit zuhause. Eine Wohnung mit Balkon oder Terrasse bedeutet dann für den Bewohner ein Stück Lebensqualität. Doch was für den einen die pure Freude ist, gibt den anderen oftmals Anlass zur Klage. Grundsätzlich darf der Eigentümer oder Mieter den Balkon frei nutzen.

Dazu gehört, dass dort gefeiert, gegessen, getrunken, aber auch gegrillt werden darf. Doch gibt es für die Nutzung einige Regeln und Grenzen, die es zu beachten gilt. ARAG Experten nennen diese, damit das nachbarschaftliche Zusammenleben friedlich verläuft.

Pflanzenpflege auf dem Balkon
Ein häufiger Streitpunkt unter Nachbarn ist die Balkonbepflanzung. Werden auf dem eigenen Balkon Pflanzen aufgestellt, so ist darauf zu achten, dass Blumenkästen so angebracht werden, dass eine Gefährdung Dritter, zum Beispiel durch Herunterfallen der Behälter, ausgeschlossen ist. Entsteht durch einen herabfallenden Gegenstand ein Schaden, ist dieser zu ersetzen. Das Gleiche gilt beim Gießen von Balkonpflanzen. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass kein Gießwasser auf den darunter liegenden Balkon gelangt und dort einen Schaden anrichtet, andernfalls muss auch hier Schadensersatz geleistet werden.

Feiern erlaubt!
Feierlichkeiten auf einem Balkon oder einer Terrasse gehören ebenfalls zu einer üblichen und erlaubten Nutzung. Zu beachten ist jedoch, dass Feiern grundsätzlich nach 22.00 Uhr in die Innenräume zu verlagern sind. Die Nachtruhe darf durch Partys und Feiern, auch wenn diese erlaubt sind, nicht gestört werden. Auch hier empfehlen ARAG Experten eine geplante Feier einige Tage vorher – zum Beispiel durch einen Aushang im Treppenhaus – in der Nachbarschaft anzukündigen.

Grillen auf dem Balkon
Grundsätzlich ist das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse zulässig. Mieter einer Wohnung sollten darauf achten, dass im Mietvertrag kein generelles Grillverbot verankert ist. Sollte das der Fall sein, muss sich der Mieter daran halten. Gleiches gilt für den Eigentümer: Hat die Gemeinschaft, zum Beispiel in der Hausordnung, ein Verbot aufgestellt, so ist der Eigentümer daran gebunden. Das Grillen ist in diesem Fall nicht erlaubt. Generell gilt beim Grillen und Feiern: Erlaubt ist die Nutzung des eigenen Balkons nur soweit, als Nachbarn durch die Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung ist insbesondere dann gegeben, wenn Rauch und Gerüche in die Wohnung der Nachbarn ziehen. Ist das der Fall, kann der betroffene Nachbar verlangen, dass das Grillen unterlassen wird. In gerichtlichen Entscheidungen wird oft verlangt, dass das Grillen der Nachbarschaft angekündigt wird. Als angemessene Frist wird dabei ein Zeitraum von 48 Stunden angesehen (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96). Hinsichtlich der Häufigkeit des Grillens machen Gerichte ebenfalls unterschiedliche Vorgaben. So wurde in konkreten Einzelfällen entschieden, dass das Grillen dreimal im Jahr (LG Stuttgart, Az.: 10 T 359/96) bzw. fünfmal im Jahr (BayObLG, Az.: 2 Z BR 6/99) zulässig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Nachbarschaft jede Beeinträchtigung durch das Grillen hinnehmen muss. Insbesondere hat der grillende Nachbar darauf zu achten, dass niemand in der Nachbarschaft durch Rauch und Gerüche gestört wird.

QUELLE: life pr / ARAG