Verbindliche Auskunft: Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt

Verbindliche Auskunft: Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft besteht. (Urteil vom 29.02.12, IX R 11/11)

Im Streitfall beantragte der Kläger eine verbindliche Auskunft zur Steuerbarkeit einer Erbbaurechtsbestellung an zwei landwirtschaftlichen Grundstücken zu Erschließungszwecken. Der Kläger glaubte, hierdurch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu vermeiden und wollte sich diese Ansicht vom Finanzamt vorab bestätigen lassen. Das Finanzamt hielt dagegen eine Veräußerung für gegeben und teilte dies in der Auskunft mit. Dagegen klagte der Kläger mit dem Ziel, das Finanzamt zur Erteilung der seines Erachtens richtigen Auskunft zu verpflichten. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, das Finanzamt habe sein Ermessen zutreffend ausgeübt.

Der BFH ist dem nur im Ergebnis gefolgt: Die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen. Sie bezweckt insbesondere, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Als solche hat sie lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das bedeutet, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das Finanzamt für richtig hält. Ein Ermessen steht dem Finanzamt nicht zu. Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kann insbesondere gerichtlich nicht umfassend überprüft werden. Das ist auch nicht erforderlich, denn eine verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist. Die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts muss aber in sich schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein. Dies hat das Finanzgericht zu prüfen. Im Streitfall war die Auskunft danach nicht zu beanstanden.

QUELLE: Bundesfinanzhof