Verlustes eines Freizeitparkchips: Schadensersatzklausel unwirksam

Chipanhänger im Freizeitpark verloren
Chipanhänger im Freizeitpark verloren

Ein Erlebnis-Freizeitpark darf für den Fall, dass der Abrechnungschip nach dem Besuch nicht wieder vorgelegt werden kann, in seinen AGB keine pauschale Schadensersatzklausel in Höhe des maximalen Kreditrahmens festsetzen.

Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht im Gegensatz zur Vorinstanz geurteilt.


Chipanhänger im Freizeitpark verlorenDie Beklagte ist Betreiberin eines Erlebnis-Freizeitparks im südlichen Brandenburg. Nach der Bezahlung des Eintrittsgeldes stellt die Beklagte den Besuchern des Freizeitparks ein Armband mit einem Chip zur Verfügung.

Besucher, die im Freizeitpark Leistungen in Anspruch nehmen und z. B. Getränke oder Speisen erwerben, müssen den Chip scannen lassen. Auf dem Chip voreingestellt ist ein Kreditrahmen von 150 Euro bei Erwachsenen bzw. 35 Euro bei Kindern. Die dort gespeicherten Beträge bezahlt der Besucher am Ende seines Besuchs. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten haben die Besucher bei Verlust des Armbandes mit Chip den eingeräumten Kredit zu entrichten.

Ein Verbraucherschutzverein hat gegen den Freizeitparkbetreiber Klage auf Unterlassung der Benutzung dieser Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben. Er hat gemeint, die Pauschale bei Verlust des Chips übersteige den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintretenden Schaden. Der Freizeitparkbetreiber hat sich demgegenüber darauf berufen, nur in 0,001% der Fälle seien Kunden in Höhe der Pauschale in Anspruch genommen worden, dort sei auch regelmäßig der Verdacht unredlichen Verhaltens gegeben gewesen.

Das Landgericht Cottbus hatte die Klage durch Urteil vom 19.12.2011 abgewiesen, weil es der Auffassung war, die Pauschalen entsprächen dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.

Auf die Berufung des Verbraucherschutzvereins hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den Freizeitparkbetreiber zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 6.2.2013, 7 U 6/12). Zur Begründung hat der zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt, die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfülle zwei Funktionen. Zum einen solle der Besucher, der Leistungen im Freizeitpark in Anspruch genommen habe, sich durch die Behauptung, er habe den Chip verloren, nicht der Verpflichtung entziehen können, diese Leistungen zu bezahlen. Zum anderen solle jedoch auch der redliche Besucher, dem der Chip abhanden gekommen sei, für sämtliche Entgelte einstehen, die ein unehrlicher Finder auf den Chip buche.

Der Schaden übersteige der Höhe nach den gewöhnlichen Schaden. Denn es sei angesichts der von dem Freizeitparkbetreiber für seine Sonderleistungen verlangten Preise nicht ohne weiteres möglich, den Betrag von 150 Euro voll in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen werde ein nicht verbrauchter Spitzenbetrag auf dem Chip verbleiben. Die Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil dem Besucher eine Verpflichtung zum Schadensersatz auferlegt werde, ohne dass ein Verschulden vorliegen müsse. Auch wenn insoweit nur wenige Fälle denkbar seien, müsse dem Besucher doch die Möglichkeit eingeräumt werden nachzuweisen, dass er den Verlust des Chips nicht verschuldet habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

QUELLE: Brandenburgisches Oberlandesgericht (Pressemitteilung)