Verschuldensanteil: Vorsicht beim Einparken und Rechtsüberholen

Verschuldensanteil: Vorsicht beim Einparken und Rechtsüberholen

Stößt ein nach rechts in eine Parklücke abbiegender Kraftfahrzeugführer mit einem sein Fahrzeug rechts überholenden Rollerfahrer zusammen, können mit einem gleich hohen Verschuldensanteil zu bewertende, erhebliche Verkehrsverstöße beider Verkehrsteilnehmer vorliegen.

Das hat das Oberlandesgerichts Hamm in zwei denselben Verkehrsunfall betreffenden Urteilen festgestellt und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Bochum abgeändert.


Rechtsüberholen ist gefährlichDer aus Oer-Erkenschwick stammende Fahrer eines Jaguars suchte im Juli 2011 auf der Ludwigstraße in Oer-Erkenschwick einen Parkplatz. Hinter ihm fuhr der ebenfalls aus Oer-Erkenschwick stammende 31jährige Fahrer eines Kymco-Rollers. Kurz vor der von links einmündenden Agnesstraße fuhr der Jaguar nach rechts in eine Parkbucht. Dabei kam es zur Kollision mit dem Roller, dessen Fahrer den Jaguar rechts überholen wollte. Am Jaguar entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 8500 Euro, am Roller ein Sachsachen in Höhe von 700 Euro. Der beim Unfall gestürzte Rollerfahrer brach sich zudem den Oberschenkel. In zwei Prozessen gegen den jeweils anderen Unfallbeteiligten haben beide Fahrzeugführer jeweils 100% ihres Sachschadens ersetzt verlangt, der Rollerfahrer zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von 7500 Euro.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat beiden Fahrzeugführern jeweils 50 % ihres Sachschadens zugesprochen, dem Rollerfahrer außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von 2850 Euro. Auf Seiten beider Fahrzeugführer seien mehrere erhebliche Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die in den zu beurteilenden Fällen eine gleich hohe Haftungsquote rechtfertigten.

Der Jaguarfahrer sei zwar nicht in ein Grundstück abgebogen, weil neben der Fahrbahn liegende Parkbuchten und Parkboxen keine Grundstücke im Sinne der Straßenverkehrsordnung seien. Jedoch sei bei der Haftungsverteilung das durch die örtlichen Verhältnisse begründete, mit einer Grundstückszufahrt vergleichbare Gefährdungspotential zu berücksichtigen. Durch einen unmittelbar vor dem Einparken vorgenommenen Linksschwenk habe der Jaguarfahrer zudem gegen das für einen Rechtsabbieger geltende Gebot, sich möglichst weit rechts einzuordnen, verstoßen. Außerdem habe er die auch für einen Rechtsabbieger geltende doppelte Rückschaupflicht missachtet. Hätte er unmittelbar vor dem Abbiegen ein zweites Mal Rückschau gehalten, hätte er den rechts vorbeifahrenden Rollerfahrer bemerkt und den Abbiegevorgang rechtzeitig abbrechen können.

Dem Rollerfahrer sei vorzuwerfen, dass er den Jaguar in unzulässiger Weise rechts überholt habe. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass links zu überholen sei, gelte nur dann, wenn der zu Überholende seine Absicht, links abzubiegen angekündigt und sich entsprechend eingeordnet habe. Hiervon habe der Rollerfahrer beim Jaguar nicht ausgehen können, der weder den linken Blinker betätigt noch sich eindeutig zum Linksabbiegen eingeordnet gehabt habe. Dem Rollerfahrer sei zudem vorzuwerfen, dass er mit einer für die Verkehrssituation zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Aufgrund der für ihn nicht eindeutigen Fahrweise des Jaguars habe er den Roller bis zur Schrittgeschwindigkeit abbremsen und abwarten müssen, um auf das weitere Fahrverhalten des Jaguars angemessen zu reagieren. Keinesfalls habe er sofort und ungebremst rechts am Jaguar vorbeifahren dürfen.

OLG Hamm, Urteile vom 08.11.2013, Aktenzeichen 9 U 88/13 und 9 U 89/13

QUELLE:  Oberlandesgericht Hamm (Pressemitteilung)