Wohnsitz bei nur beschränktem Zugang: Fiskus muss sich auf Inlandsanteil des Einkommens beschränken

Standby-Wohnung steuerlich für Inlandssteuer relevant
Standby-Wohnung steuerlich für Inlandssteuer relevant

Wer seine Wohnung in Deutschland nicht unbeschränkt betreten und nutzen kann, dem steht damit auch kein ständiger Wohnsitz im Sinne des Steuergesetzes zur Verfügung, der ihn zur Versteuerung seines gesamten Einkommens einschließlich auch aller Auslandsbezüge verpflichtet. Muss er sich die Räumlichkeiten hierzulande mit anderen Personen im zeitlichen Wechsel teilen, kommt für den hiesigen Fiskus nur der Inlandsanteil seines Arbeitslohns zur Versteuerung in Betracht.

Darauf hat zumindest das Finanzgericht Hessen bestanden.


Standby-Wohnung steuerlich für Inlandssteuer relevantWie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hat der betroffene Flugkapitän bereits in einem europäischen Nicht-EU-Land einen Familienwohnsitz und bewohnt zusätzlich eine so genannte Standby-Wohnung in der Nähe eines deutschen Flughafens. Damit erfüllen Piloten aus aller Herren Länder ihre arbeitsvertragliche Pflicht, auf Abruf des Arbeitgebers innerhalb von 60 Minuten den Flugdienst antreten zu können. Jeder von ihnen kann die Wohnung aber nur dann frei nutzen, wenn nicht schon drei andere Kollegen darin Quartier bezogen haben. Denn es gibt nur drei Wohnungsschlüssel und Schlafplätze. Wäre die Wohnung bereits besetzt, müsste der Betroffene sich eine andere Übernachtungsmöglichkeit suchen.

Grund genug für die Kasseler Finanzrichter, den Steuerbescheid des Finanzamtes für rechtswidrig zu erklären (Urteil vom 13.11.2012, 3 K 1062/09). Der Fiskus habe zu Unrecht auf die gesamten Einkünfte des Mannes zugreifen wollen und einen so genannten Lohnsteuernachforderungsbescheid erlassen. “Eine Person, die eine Wohnung im ständigen Wechsel mit anderen Personen nutzt, begründet damit in aller Regel keinen steuerlichen Wohnsitz entsprechend der Abgabenordnung”, zitiert Rechtsanwältin Daniela Sämann aus dem Urteilsspruch, gegen den jetzt übrigens Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt wurde.

Es fehle hier laut Hessischem Finanzgericht grundsätzlich an der Möglichkeit, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht uneingeschränkt über die Wohnung zu verfügen. Zumal auch keine gemeinsame Nutzungsmöglichkeit wie beispielsweise in einer Wohngemeinschaft bestanden habe.

QUELLE: Telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline