Nachbarschaftshilfe und Co.: Neuartige Versicherung schützt Lieblingsstücke

Beim Umzug helfen, in der Urlaubszeit die Blumen gießen, den neuen Schrank aufbauen: Kleine Gefälligkeiten unter Freunden, Nachbarn und Bekannten gehören zum Alltag dazu. Allerdings können solche Dienste eine Freundschaft auch schnell auf die Probe stellen. Nämlich dann, wenn dabei etwas kaputt geht.

Falls die Nachbarin also nicht nur die Blumen, sondern auch den darunterstehenden neuen Laptop gießt. Oder der Freund beim Umzug die antike Kommode fallen lässt. Das Problem: Die Helfer haften in der Regel bei solchen Missgeschicken nicht. Bei Freundschafts- und Kulanzdiensten geht die Rechtssprechung in aller Regel davon aus, dass eine Haftung stillschweigend ausgeschlossen wird.

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Abwälzung der Räum- und Streupflicht sowie der nicht-winterlichen Reinigungspflichten von der Gemeinde auf die Anlieger

Es ist inzwischen üblich, dass Gemeinden die Ihnen obliegende Räum- und Streupflicht im Winter auf die Grundstückseigentümer abwälzen. Doch einige Gemeinden gehen noch weiter und übertragen auch die Reinigungspflicht auf die Anwohner. Ein Grundstückseigentümer klagte gegen eine bayrische Gemeinde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az: 8 ZB 10.1541) wies die Berufung zwar aus formellen Gründen zurück, ließ es sich aber nicht nehmen, grundsätzliche Hinweise zu geben: Demnach bestehen für die Übertragung der Reinigungs- und Sicherheitspflicht Grenzen.

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BGH urteilt zur Grundbucheintragung bei Eigentumserwerb durch eine GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein Grundstück auch dann erwerben, wenn ihre Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung nicht durch eine öffentliche Urkunde gem. § 29 GBO nachgewiesen ist.

Der BGH hat erneut beschließen müssen – Beschluss V ZB 321/10 -, welche Voraussetzungen an den Nachweis der Existenz und Identität einer GbR sowie an deren Vertretungsmacht zu erfüllen sind, um im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstückes eingetragen zu werden.

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Nachbarrecht: Wohnungsmieter hat kein Abwehrrecht gegen Baugenehmigung für Nachbarn

Da das Bebauungsrecht die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke regelt, kann grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer eines benachbarten Grundstücks Nachbarschutz in Anspruch nehmen. Hierauf machte das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen aufmerksam.

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