Betriebskosten: Einwendungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden
Ein Wohnungsmieter muss eine Einwendung gegen eine Betriebskostenabrechnung auch innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat. Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin.