(Pressemeldung) Gehwege müssen im Winter nicht komplett von Schnee und Eis geräumt werden

Räumpflicht im Winter
Räumpflicht im Winter

Schlecht geräumte Gehwege sind im Winter ein häufiges und gefährliches Ärgernis für Fußgänger. Schnell wird auf den  Grundstückseigentümer geschimpft, der seiner Räumpflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt. Doch was ist im Sinne des Gesetzes eigentlich „ordnungsgemäßes Schneefegen“?

Bei Bürgersteigen muss grundsätzlich nicht die gesamte Fläche geräumt werden. Es reicht ein Streifen aus, auf dem zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können.

Darauf machen die Anwälte des juristischen Ratgeberportals Mein-Nachbarrecht.de (http://mein-nachbarrecht.de) aufmerksam.

Räumpflicht im WinterAnders sieht es im Innenbereich von Großstädten aus. Auf Grund des hohen Publikumsverkehrs muss hier der gesamte Gehweg geräumt und gestreut werden.

Die Räum- und Streupflicht beginnt im Allgemeinen mit dem morgendlichen Verkehr um 7 Uhr (sonntags um 9 Uhr) und endet um 20 Uhr. Wie häufig zu Schneefeger und Besen gegriffen werden muss,  richtet sich nach den Wetterverhältnissen. Bei schlechtem Wetter mehrfach am Tag, bei Eisregen muss sogar stundenweise gestreut werden.

Die Experten für Nachbarrecht und Nachbarschaftsrecht weisen darauf hin, dass man die konkreten Einzelheiten zur Räum- und Streupflicht oder zum zeitlichen Rahmen der Streupflicht den geltenden Gemeindesatzungen entnehmen kann.

 

Über Mein-Nachbarrecht.de

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Mein-Nachbarrecht.de / 11.12.2012

 

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Der Gartenteichbesitzer muss mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen, wenn er diese verletzt. Und dem Opfer muss unter Umständen Schmerzensgeld bezahlt werden. Bei schweren Unfällen wird in der Regel ein Strafverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet. Deswegen empfiehlt es sich, den Teich zumindest so abzusichern, dass Dritte nicht einfach Zutritt haben. Das Grundstück oder der Teich sollten daher richtig eingezäunt sein. Auch ein auf oder knapp unter der Wasseroberfläche angebrachtes Gitter hilft Leben retten.