Relevant oder irrelevant: Wie bedeutend sind frühere Gerichtsentscheidungen für meinen Streitfall?

Relevant oder irrelevant: Wie bedeutend sind frühere Gerichtsentscheidungen für meinen Streitfall?

Bei den Richtern verhält es sich so wie bei allen Menschen. Der eine denkt für den Einzelfall so und der andere anders. Wenn ein Gericht schon einmal geurteilt hat, dann wird sich der Richter allerdings oft an dieses Urteil halten, schon aus Gründen der Rechtssicherheit. Alle Gerichtsentscheidungen ergehen grundsätzlich zum verhandelten Einzelfall.


Oft entscheiden die Richter sogar nach ihren eigenen persönlichen Vorstellungen, die von denen anderer Richter abweichen können. Deshalb begegnet Ihnen in diesem Zusammenhang immer wieder ein Hinweis auf den „richterlichen Dezisionismus“.

Dennoch ist es höchst nützlich, Gerichtsentscheidungen, die mit dem eigenen  Fall zu tun haben, heranzuziehen. Es vergeht keine Woche, in der wir nicht von einem Rechtsstreit hören, in dem wichtige Entscheidungen ohne jeden erkennbaren Grund außer Acht gelassen wurden.

Die Gerichte sind zwar an die Entscheidungen anderer Gerichte nicht gebunden. Selbstverständlich ist es aber für jeden Richter interessant, wie ein anderes Gericht geurteilt hat. Oft gewinnt der Richter einen anderen Blick. Meist weicht ein Gericht nur ungern von einer bereits von einem anderen Gericht vertretenen Rechtsansicht ab.

Den Gerichte ist bewusst, wie wichtig für den Bürger Rechtssicherheit ist. Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) weichen Gerichte fast nie ab; auch deshalb nicht, weil sie damit rechnen müssten, dass ihr Urteil von der höheren Instanz aufgehoben werden würde. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden grundsätzlich jeden Richter.

Gleichwohl machen Sie sich bitte auch nichts vor. Wenn Ihr „Fall“ von einem bereits beurteilten Sachverhalt etwas abweicht, müssen Sie selbstkritisch prüfen, ob diese Abweichung verbietet, ein bereits vorliegendes Urteil auch für Ihren Fall heranzuziehen. Hingegen ist es sehr wohl möglich, Urteile auf andere Rechtsgebiete auszudehnen. Es gilt dabei der wichtige „Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen“.

Es gibt zudem weitere Auslegungsgrundsätze. So zum Beispiel den Grundsatz, dass ein Fall nach dem Sinn und Zweck einer Norm dann erst recht so zu entscheiden ist wie ein bereits beurteilter Fall. Die Rechtsmethodiker sprechen hier von einem „argumentum a majore ad minus“.

Nach Treu und Glauben

Ein großer Teil der gesetzlichen Regelungen, der allgemeinen Grundsätze und der Gerichtsentscheidungen zum Verhältnis der Nachbarn untereinander und auch sonst zu Rechtsverhältnissen geht letztlich auf Treu und Glauben zurück. Das ist der Hauptgrund dafür, dass viele Fragen nicht so klar beantwortet werden können, wie man sich das wünschen würde. Dies betrifft insbesondere auch die so genannten unbestimmten Rechtsbegriffe.  Sehr häufig wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches an­zuwenden ist. § 906 stellt auf unbestimmte Rechtsbegriffe ab wie „ähnlich“, „nur unwesentlich“, „beeinträchtigt“, „ortsüblich“, „wirtschaftlich zumutbar“ und „angemessen“. In einem einzigen Paragrafen finden sich also derart viele unbestimmte Rechtsbegriffe. So wie bei § 906 verhält es sich aber oft. Einzelne Bestimmungen wie die Paragrafen 157 und 242 BGB stellen sogar unmittelbar auf „Treu und Glauben“ ab. Eine gefestigte Rechtsprechung, an die man sich halten könnte, gibt es zu vielen Einzelfällen nicht.

Was Treu und Glauben besagen, richtet sich nach den Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise. So gut sich diese Definition auch anhört, so wenig führt sie im Einzelfall zu klaren Antworten. Der eine hat nämlich diese eine Vorstellung und der andere eben eine andere. Die Wirklichkeit ist vielgestaltig.

Falls überhaupt noch nicht zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden worden ist, dann kommt es ganz besonders stark darauf an, welche Vorstellungen der einzelne Richter hat, und ob Sie den Richter von Ihrer Ansicht überzeugen können. Es gibt Tendenzen, gegen die der Einzelne nur versuchen kann anzukämpfen, zu denen er sich aber klar machen muss, dass er in einer Gesellschaft lebt, in welcher andere anders eingestellt sind und sich anders verhalten. Die Tendenz, dass Sonderinteressen missachtet werden, lässt sich nicht aus der Welt schaffen. Muss der Richter letztlich nach Treu und Glauben entscheiden, dann wird er oft im Rahmen der gesellschaftlichen Tendenzen bleiben.

Zugegeben, das hier dargestellte ist teilweise schon schwierige Juristerei. Wenden Sie sich bitte an unsere Fachanwälte (z.B. über die individuelle Rechtsberatung), wenn Sie sich nicht ganz sicher sind. Unsere Nachbarrechtsexperten beraten Sie gerne.

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